EEG Drittmengenabgrenzung

Profitiert Ihr Unternehmen beim Bezug oder der Eigenerzeugung elektrischer Energie von Umlage-Privilegien, müssen ab 01.01.2022 etwaige Drittstrommengen eichrechtskonform abgegrenzt werden. Hierbei gelten spezielle Anforderungen an die Messtechnik.

Mit § 62a, § 62b und § 104 Abs. 10 und 11 EEG werden Regelungen zur Definition, Erfassung und Abgrenzung von Drittstrommengen durch Einsatz verschiedener Messtechniken eingeführt.

Umlage-Privilegien sichern mit mess- und eichrechtskonformen Messgeräten PAC2200 MID und PAC2200 CLP

Ohne Eigenversorgung – PAC2200 MID

Ohne Eigenversorgung ist die Erfassung und Abgrenzung der elektrischen Wirkarbeit (kWh) mit einem MID-zertifizierten Messgerät PAC2200 MID ausreichend. Die aufgelaufenen Eigen- und Drittmengenanteile können jährlich bilanziert und gemeldet werden.

©Siemens AG. Alle Rechte vorbehalten. Messgerät 7KM PAC2200 MID

Mit Eigenversorgung – PAC2200 CLP

Verbrauchen Sie auch selbst erzeugten Strom, für den Sie eine reduzierte EEG-Umlage entrichten, muss durch eine viertelstundenscharfe Messung die Zeitgleichheit zwischen selbst erzeugter und verbrauchter Energie durch die Erfassung der Wirkarbeit (kWh) in Intervallen von 15 Minuten und zeitsynchron zur gesetzlichen Uhrzeit sichergestellt werden. Hier unterstützt das PAC2200 CLP (Certified Load Profile – zertifiziertes Lastprofil), dass die Wirkarbeitsintervalle eichrechtskonform erzeugt und über 2 Jahre speichert.

©Siemens AG. Alle Rechte vorbehalten. Messgerät 7KM PAC2200 CLP

Für Mess- und Eichrechtskonformität sind geeichte Stromwandler erforderlich

©Siemens AG. Allte Rechte vorbehalten. Geeichter Stromwandler 3NJ6920…

Was bedeutet Abgrenzung von Drittstrommengen?

Laut Gesetz liegt eine Drittbelieferung vor, wenn eine natürliche oder juristische Person einer anderen natürlichen oder juristischen Person Strom zum Letztverbrauch liefert (auch unentgeltlich). (vgl. § 3 Nr. 20 EEG 2017)

  • Ein Unternehmen liefert bzw. leitet Strom auf seinem Betriebsgelände an einen Dritten weiter.
  • Klare Abgrenzung der Eigenversorgungsmenge eines Unternehmens von den Drittverbrauchsmengen, was geeichte und zeitsynchrone Messeinrichtungen erfordert.
  • Klare Abgrenzung und Meldung garantiert weiterhin Bezug vergünstigter Strompreise, da Einsparungen gesichert und hohe Nachzahlungen vermieden werden.

Für welche Unternehmen sind die Regelungen relevant?

  • Unternehmen mit Eigenversorgung / Eigenerzeugung
  • Unternehmen mit weiteren Umlageprivilegierungen (KWK-Umlage, StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage)
  • Unternehmen in der besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)